Betriebssportkreisverband Duisburg e.V.

    Verband für Breiten-, Freizeit- und Betriebssport 

 

                       Satzung

 

 §1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 08.12.1961 gegründete Verband führt den Namen: Betriebssportkreisverband Duisburg 1961 e.V. (Kurzfassung: BKV Duisburg) Der Sitz des Verbandes ist in Duisburg. Er ist als Verband für Breiten-, Freizeit und Bestriebssport in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 23 VR 1611 eingetragen und führt den Zusatz "e.V." Die Vereinsfarben sind Weiß-Rot.
  2. Der Verband ist Mitglied des Deutschen Betriebssportverbandes e.V. (DBSV) und des Westdeutschen Betriebssportverbandes e.V. (WBSV). Er ist als Fachverband der Sparte Betriebssport dem Stadtsportbund Duisburg e.V. (SSB) und dem Landessportbund des Landes Nordrhein-Westfalen (LSB NW) angeschlossen.
  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er den Breiten-, Ausgleichs-und Betriebssport auf freiwilliger Grundlage fördert. Als Zusammenschluss der Betriebssport -Vereine, -Gemeinschaften u. Sportgemeinschaften im Kreis Duisburg vertritt er die Interessen des Betriebssports auf Kreisebene gegenüber den Fachverbänden des Deutschen Sportbundes und den Behörden.
  4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes können alle Betriebssport -Vereine, -Gemeinschaften und Sportgemeinschaften im Kreis Duisburg werden, die vorrangig Breiten- und Ausgleichssport betreiben und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllen. Einzelpersonen können ohne Stimmrecht Mitglieder des Verbandes werden, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt.
  2. Die Mitglieder werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen bei der Sporthilfe e.V. in Lüdenscheidt versichert.
  3. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des BKV Duisburg und die Satzungen der übergeordneten Verbände an. Die Anerkennung schließt die Ordnungen grundsätzlich mit ein.
  4. Die Mitglieder (Vereine, Gemeinschaften) regeln, im Rahmen der unter § 2, Abs. 3 und § 10, abs. 4 genannten Satzungen und Ordnungen ihre Aufgabengebiete selbstständig.

 §3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verband kann nur in schriftlicher Form bis zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des gleichen Jahres erfolgen.
  3. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    und wegen grobem Verstoß gegen die Interessen des Verbandes erfolgen. Die Entscheidung trifft der Verbandstag nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Finanzielle Forderungen bleiben auch nach Austritt
    oder Ausschluss bis zur Tilgung bestehen.

 §4 Beiträge der Mitglieder

  1. Der Verband erhebt:                                                                                                                                                               
       a Jahresbeiträge pro Einzelmitglieder laut
      b Bezugsgebühren für die Verbandszeitung „Sport im Betrieb“
  2. Der Mitglieds-Jahresbeitrag (1.a) besteht im wesentlichen aus den Aufwendungen
    für die Geschäftsführung des Vorstandes, der Fachschafts-Ausschüsse und Beiträge für Mitgliedschaften in anderen Verbänden / Vereinen (SSB), die der Verbandstag beschließt; Und den Beiträgen an übergeordnete Verbände (DBSV, WBSV), deren Erhöhung ohne Bestätigung durch den Verbandstag wirksam werden.
  3. Der Verbandsbeitrag und die Bezugsgebühren sind am 01. Jan. d. J. fällig. Die Einzahlungsfrist endet am 28. Februar d. J. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des BKV Duisburg.

  §5 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind:                                                                                                                                                                                  
      a der Verbandstag (Mitgliederversammlung) (§ 6)     
      b der geschäftsführende Vorstand (§ 8)             
       c der erweiterte Vorstand (§ 9
       d die Sportausschüsse / Fachschaften (§ 10)                       
      
  2. Die Verbandsführung erfolgt nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen;                                                                                                                                                                                   
      a) der Geschäft-,
       b) Beitrags- u. Finanz-,
       c) der Rechtsordnung.
    d) der Sport - und Spielordnungen
  3. Zur Regelung des Spielbetriebes stehen den Fachschafts-Leitungen (§10) die entsprechenden Spielordnungen der übergeordneten Verbände (WBSV) zur Verfügung. Ergänzungen können auf den Fachschafts-Hauptversammlungen beschlossen werden (§12beachten). Ordnungen sind nicht Teil der Satzung.                                                                                                                                                                                                                                                                                                

  §6 Verbandstag (ordentlicher/außerordentlicher)

  1. Der Verbandstag ist oberstes Organ des BKV Duisburg. Soweit Entscheidungen in dieser Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, kann der Verbandstag nur Empfehlungen beschließen.
  2. Ein ordentlicher Verbandstag findet alle zwei Jahre, möglichst im 1. Quartal statt. Einem Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages ist unverzüglich zu entsprechen, wenn es der erweiterte Vorstand beschließt, oder der Antrag von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird; in dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.  Ein außerordentlicher Verbandstag kann nur über die mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschließen.
  3. Der Verbandstag wird schriftlich vom Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen; für die Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post. Die Einladung kann auch per E-Mail oder Fax erfolgen, eine Rückantwort ist jedoch zwingend erforderlich.
  4. Die Tagesordnung muss enthalten:                                                                                                                                              
       a Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten
      b Tätigkeitsbericht des Vorstandes
      c Kassenbericht
      d Bericht der Kassenprüfer         
      e Wahl des Versammlungsleiters; Entlastung des Vorstandes
      f Neuwahlen         
      g Genehmigung des Haushaltsvoranschlages d. lfd. Gesch.- J.
      h Anträge
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand so rechtzeitig zugehen, dass dieser den Mitgliedern die evtl. Ergänzungen am 14. Tag vor dem Verbandstag mitteilen kann.
  6. Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes (s.a. § 15) kann nur mit einer zwei drittel Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
  7. Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7 Stimmrecht

  1. Das Stimmrecht richtet sich nach der Zahl der Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine                                         
     Bis zu
    100 Einzelmitglieder haben Vereine  Stimme 
     ab 101 bis
    200 Einzelmitglieder haben Vereine
    2 Stimmen
     über 200 Einzelmitglieder haben Vereine 3 Stimmen
    Zur Ermittlung der Stimmberechtigten wird die letzte, ordnungsgemäß eingereichte Bestandserhebung herangezogen.
  2. Je 1 Stimme haben: Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstands. Vorgenannte (unter Abs. 2.) können nicht gleichzeitig Delegierte ihres Vereins sein.
  3. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

§8 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Geschäftsführer, dessen Vertreter und die nach § 10 Abs. 3. der BKV DU – Satzung gewählten Fachwarte – Fußball – Sportkegeln - Tischtennis.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte (s. a. § 5 Abs. 2.). Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. In der Regel der Geschäftsführer und ein weiteres Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  4. Der Geschäftsführer und sein Vertreter werden vom Verbandstag auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl neue Mitglieder kommissarisch in den Vorstand berufen.

§9 Erweiterter Vorstand

  1. Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Vertreter der nach § 10 gewählten Fachwarte / innen. In speziellen Angelegenheiten die Schiedsrichterobleute, der / die Vorsitzende der Spruchkammer, der Presse- und Passwart.
  2. Dem Erweiterten Vorstand obliegen                                                                                                                                             
     
    a die Vorbereitung des Verbandstages
      b die Aufstellung des Haushaltsplanes ( Ausgaben, die nicht im Etat vorgesehen sind, muss der erw. Vorstand vorab genehmigen)
      c die Modifizierung / Aktualisierung der Sport- und Spielordnungen
                                                                                                                               

§10 Fachschaftsleitungen

  1. Die Fachschaftsleitungen bestehen aus mindestens zwei höchstens fünf Mitgliedern, die auf der zuständigen Fachschaftshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Verbandstag muss die Wahl bestätigen.
  2. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist die jeweilige Fachschaftsleitung berechtigt, bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied in die Fachschaftsleitung kommissarisch zu berufen.
  3. Die Fachschaftsleitung wählt aus Ihrer Mitte einen Fachwart, der nach Bestätigung durch den Verbandstag dem geschäftsführenden Vorstand angehört. Der Vertreter des Fachwartes ist Mitglied des erweiterten Vorstands (s. § 9)
  4. Die Fachschaften führen den Sportbetrieb im Rahmen der für den BKV DU gültigen Satzung und Ordnungen durch.

§11 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzmitglied werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Prüfung der Verbandskasse erfolgt mindestens einmal jährlich. Ein Bericht ist zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§12 Ordnungen

  1. Der Verband kann sich Ordnungen geben. Diese werden vom Verbandstag genehmigt und geändert
  2. Spielordnungen (auch Änderungen) müssen vor Inkrafttreten dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden.

§13 Auflösung des Verbandes

  1. Bei Auflösung (s.a. § 6 Abs. 6) oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Stadtsportbund Duisburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemenützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch den Verbandstag am 05. April 2014 in Kraft. Die Änderungen werden in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geändert und beschlossen auf dem Verbandstag am 11. September 2018